Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach den nachstehenden Bedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Alle im Eigentum des Lieferanten stehenden Entwürfe, Zeichnungen und Angebote dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden.
3. Ein Liefervertrag kommt erst zustande durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Die Einholung behördlicher Genehmigungen obliegt allein dem Besteller.

Soweit sich Änderungen der Ausführungen als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben diese vorbehalten.

4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

5. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder im Falle begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

6. Versand oder Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine eventuelle Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Versandfertig gemeldete Ware, die vom Besteller nicht innerhalb von 5 Tagen abgerufen bzw. bei Anlieferung nicht angenommen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.
7. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet.

Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Der Besteller bleibt zum Forderungseinzug ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8. Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung berechtigt. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden von diesen Geschäftsbedingungen nicht tangiert.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: »Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind.« Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder sonstiges Zubehör verwendet und wenn die gelieferte Anlage nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder nicht vorschriftsmäßig betrieben worden ist, außerdem wenn ein vom Lieferant nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vorgenommen hat.

Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Lieferanten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

10. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.